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| Statuten - bb--- Geschichte und Brauchtum bbbb-- -- Jubiläen- bbb- -- Prattler Lied | |||
In Kürze
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| Gründung : | 27. August 1917 | ||
| Mitglieder : | 1418 (Stand 1.1. 2010) | ||
| Mitgliederbeitrag : | mindestens Fr. 3.-- / Jahr | ||
| Generalversammlung : | jährlich im Frühjahr | ||
Aktivitäten generell
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jährlich : |
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Fasnacht (seit 1966) Kinderfasnacht (seit 1987) Abend- und Morgenspaziergänge Chlause-iilüte (seit 1983) Flohmärtbeizli Blumenpflege im Dorf Bänkliunterhalt Werbung Weihnachtssingen auf dem Schmittiplatz |
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periodisch : |
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Vereinsreise (alle 2 - 3 Jahre) Arbeitseinsätze im Dorf Dorfrundgänge Herausgabe des Ortsprospektes |
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| I. Name und Sitz | |||
Art. 1 |
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| Name und Sitz | Unter dem Namen 'Verkehrs- und Verschönerungsverein Pratteln-Augst' nachstehend VVPA genannt, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Pratteln. Er ist politisch und konfessionell neutral. |
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Art. 2 |
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| Baselland Tourismus | Er ist Baselland Tourismus (ehemals Verkehrsverein Baselland als Ortssektion angeschlossen und unterstützt dessen Bestrebungen. | ||
| II. Zweck | |||
Art. 3 |
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| Zweck | Der VVPA unterstützt : |
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III. Mitgliedschaft
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Art. 4 |
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| Mitgliedschaft | Mitglieder des Vereines können werden : |
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Art. 5 |
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| Aufnahme | Die Aufnahme in den VVPA erfolgt durch den Vorstand aufgrund einer Beitrittserklärung. |
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Art. 6 |
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| Beitrag | Die Mitglieder verpflichten sich zur Zahlung eines jährlichen Beitrages von mindestens Fr. 3.-- | ||
Art. 7 |
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| Freimitglieder | Verdiente Mitglieder können durch Vorstandsbeschluss von der Beitragspflicht entbunden werden. |
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Art. 8 |
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| Ehrenmitglieder | Als Anerkennung von besonderen Leistungen kann die Generalversammlung, auf Antrag des Vorstandes, Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen. |
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Art. 9 |
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| Austritt | Der Austritt kann jeweils nur auf Ende eines Geschäfts-jahres und nach Erfüllung der Verpflichtungen erfolgen. | ||
Art. 10 |
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| Streichung | Ist ein Mitglied ohne stichhaltigen Grund mit seinen Beitragsleistungen mehr als 2 Jahre im Rückstand, so kann es durch Vorstandsbeschluss von der Mitgliederliste gestrichen werden. | ||
Art. 11 |
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| Ausschluss | Mitglieder, deren Verhalten die Interessen und das Ansehen des VVPA beeinträchtigen, können vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Den Betroffenen steht das Rekursrecht an die Generalver-sammlung zu. |
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| IV. Finanzen | |||
Art. 12 |
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| Einnahmen | Die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Finanzen beschafft sich der VVPA durch: a) jährliche Beiträge der Mitglieder b) Beiträge der Gemeinden c) Erträgnisse aus Veranstaltungen d) Geschenke, Legate und Spenden |
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Art. 13 |
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| Haftung | Für die Verpflichtungen des VVPA haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. |
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| V. Organe | |||
Art. 14 |
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| Organe | Die Organe des VVPA sind : a) Generalversammlung b) Vorstand c) Rechnungsrevisoren |
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Art. 15 |
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| Generalversammlung | Die ordentliche Generalversammlung findet jeweils im Frühjahr statt. | ||
Art. 16 |
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| Geschäfte | In die Kompetenz der Generalversammlung fallen folgende Geschäfte : a) Genehmigung des Protokolles der letzten General- versammlung b) Genehmigung von Jahres-, Kassa- und Revisoren- bericht c) Periodische Wahl des Vorstandes und der bbRechnungsrevisoren d) Festlegen des Arbeitsprogrammes und des Budgets e) Behandlung von Anträgen f) Ehrungen g) Statutenrevisionen |
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Art. 17 |
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| Einladungen | Die Einberufung der Generalversammlung hat mindestens 14 Tage vor dem festgesetzten Termin schriftlich zu erfolgen. |
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Art. 18 |
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| Anträge | Anträge zu Handen der Generalversammlung sind mindestens 10 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich und ausführlich begründet dem Vorstand einzureichen. |
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Art. 19 |
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| Ausserordentliche Generalversammlung | Ausserordentliche Generalversammlungen sind einzu-berufen, wenn die Geschäfte es erfordern oder wenn mindestens 1/20 der Mitglieder dies in begründeter Eingabe verlangen. |
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Art. 20 |
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| Wahlen/Abstimmungen | Bei Wahlen und Abstimmungen gilt das einfache Mehr der Stimmenden, ausgenommen Abstimmungen gemäss Art. 37 und 38 hiernach. Alle Wahlen und Abstimmungen geschehen in der Regel offen, können aber auf Antrag auch geheim durchgeführt werden. |
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Art. 21 |
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| Vorstand | Der Vorstand besteht aus 12 - 14 Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen : (alle Funktionen gelten für beide Geschlechter. Wegen der besseren Lesbarkeit wird nur die männliche Form benutzt) - Präsident |
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Art. 22 |
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| Amtsdauer | Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sämtliche Mitglieder sind nach Ablauf ihrer Amtsdauer wieder wählbar. |
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Art. 23 |
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| Aufgaben | Die Aufgaben des Vorstandes im Besonderen sind : |
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Art. 24 |
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| Beitragsfreiheit | Die Mitglieder des Vorstandes sind während ihrer Amtszeit beitragsfrei. | ||
Art. 25 |
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| Einberufung | Der Vorstand versammelt sich so oft es die Geschäfte erfordern oder wenn mindestens 3 Mitglieder dies verlangen. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. |
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Art. 26 |
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| Unterschrift | Für die Rechtsverbindlichkeiten des VVPA zeichnen zu zweien : Der Präsident, bei dessen Verhinderung der Vice-Präsident, zusammen mit dem Sekretär oder Kassier. |
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Art. 27 |
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| Präsident | Der Präsident vertritt den Verein nach innen und aussen. Er leitet die Geschäfte und erstellt den Jahresbericht. Er besitzt nur Stimmrecht bei Stichentscheid. |
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Art. 28 |
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| Vice-Präsident | Der Vice-Präsident übernimmt wenn nötig die Obliegenheiten des Präsidenten. |
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Art. 29 |
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| Sekretär | Der Sekretär erstellt über alle Sitzungen des VVPA ein Protokoll, welches spätestens mit der Einladung zur nächsten Sitzung jedem Vorstandsmitglied zugestellt wird. Er erledigt die Korrespondenz, soweit dies nicht durch den Präsidenten besorgt wird. |
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Art. 30 |
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| Kassier | Der Kassier besorgt das Rechnungswesen. Er legt der ordentlichen Generalversammlung jährlich in übersichtlicher Darstellung den Abschluss vor. Er erstellt im Einvernehmen mit dem Vorstand das Budget und führt die Mitgliederkontrolle. Er hat sämtliche Rechnungen vor deren Bezahlung vom Präsidenten visieren zu lassen. Dem Kassier steht ein jährliches Ehrenhonorar von Fr. 200.- zu. | ||
Art. 31 |
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| Fähnrich | De Fähnrich übernimmt die ihm vom Vorstand zugeteilten Repräsentationsaufgaben und ist für die Pflege und sachgemässe Unterbringung der Fahne verantwortlich. Er muss nicht zwingend dem Vorstand angehören. | ||
Art. 32 |
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| Informationsbeauftragter | Der Informationsbeauftragte stellt die Kontakte zu den Medien sicher und ist für die Publikationen unserer Veranstaltungen verantwortlich. |
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Art. 33 |
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| Delegierte | Die Delegierten der IGOP, des Gemeinderates, des Bürgerrates und des Fasnachtskomitees gehören von Amtes wegen dem Vorstand an. Sie stellen die Ver-bindungen zu ihren Gremien sicher. Sie können auch weitere Aufgaben übernehmen. | ||
Art. 34 |
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| Beisitzer | Die Beisitzer unterstützen durch ihre Mitberatung die übrigen Funktionäre. Insbesondere nehmen sie folgende Aufgaben wahr: Kinderfasnacht, Fasnachtsfeuer, Butzbetreuung. Personalunion ist möglich. |
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Art. 35 |
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| Rechnungsrevisioren | Die Rechnungsrevisoren - 2 Mitgliedern und 1 Ersatz - prüfen die Rechnungsführung und den Rechnungs-abschluss. Sie haben der Generalversammlung über ihre Tätigkeit und Feststellungen schriftlichen Bericht abzulegen. Alljährlich scheidet das amtsälteste Mitglied aus. | ||
| VI. Schlussbestimmungen | |||
Art. 36 |
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| Geschäftsjahr | Das Geschäftsjahr des VVPA entspricht dem Kalenderjahr | ||
Art. 37 |
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| Statutenänderungen | Statutenänderungen können, unter ausführlicher schriftlicher Begründung, von jedem einzelnen Mitglied, wie auch vom Vorstand zu Handen der Generalversamm-lung beantragt werden. Ein diesbezüglicher Antrag ist spätestens bis zum 31. Dezember beim Vorstand einzu-reichen. Für die Annahme einer Statutenänderung ist eine 2/3 - Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. | ||
Art. 38 |
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| Auflösung | Die Auflösung des VVPA kann nur durch eine speziell zu diesem Zwecke einberufenen Generalversammlung mit 2/3 - Mehrheit der anwesenden Stimmen beschlossen werden. Ist die Auflösung beschlossen, so geht das gesamte Vermögen des VVPA unter Beilage eines détaillierten Verzeichnisses an den Gemeinderat Pratteln zur Verwahrung bzw. Verwendung für Zwecke, wie sie in den vorliegenden Statuten verankert sind. |
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Art. 39 |
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| Genehmigung | Vorstehende Statuten
ersetzen diejenigen vom 22. April 1988 und wurden an der Generalversammlung
vom |
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| Pratteln, 2. April 2004 | |||
Im Namen der Generalversammlung des Verkehrs- und Verschönerungsvereines Pratteln-Augst (VVPA) |
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| Der Präsident: | René Eichenberger | ||
| Die Sekretärin : | Vreni Dill | ||
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(Linolschnitt von Karollus) |
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Der "Butz" ein uralter Prattler Heischezug |
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neuer Text ab 2010 |
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Pratteln ist der einzige Ort in der Schweiz, an dem sich dieser uralte, wohl noch in die vorreformatorische Zeit zurückreichende Heische- bzw. Bettel-Zug dieser Art bis in unsere Zeit erhalten hat. Ueber die Herkunft dieses Brauches gibt es verschiedene Versionen. Die wichtigste Gestalt, die dem Zug auch den Namen gibt, ist der Butz.
Am Samstagmorgen vor der Fasnacht startet der 'Butz' aus einer Scheune im Rumpel zu einem Rundgang durch das Dorf.
Der mit Tannenbäumchen und bunten Stoffbändern geschmückte, vierrädrige Wagen wird von zwei „zweibeinigen Pferdchen “ gezogen, welche vom schwarz gekleideten Fuhrmann Peitschen schwingend dirigiert werden. Im Wagen thront der dickbäuchige Butz , auch Bacchus genannt. Er hütet das mitgeführte Weinfass. Die Figur des Butz erinnert einerseits an die Gestalt aus einem Totenbrauch, anderseits an den römischen Weingott Bacchus. Darum erscheint er heute als Puppe in bäuerlicher Kleidung und man sieht ihm an, dass ihm der Prattler Rebensaft mundet! Seine Begleiter, der Küfer mit Hammer und Stitze, der angriffige Tännlimaa , der geniesserische Schnägglimaa und der irreführende Chärtlimaa wirken nach dem Spruch: Wie alt bekannt, so soll der 'Butz', auch dieses Jahr haben einen Sprutz. Drum sind die Leute sehr gebeten nur einen guten Schluck zu geben. Und wer keinen solchen hat, der gibt halt einfach Rapp, Rapp, Rapp.
Zu den Figuren gehören auch der Tell im Hirtenhemd mit der obligaten Armbrust, sowie das Eierwybli . Dieses verwahrt die erbettelten Eier sicher in seinem an den Arm gehängten Korb. Der skurrile Dr. Eisenbart mit seiner Bauchladen-Apotheke preist seine Wunderheilungen an: Ich bin der Doktor Eisenbart,
und die Blinden wieder gehn.
Früher wurde der Butz ausschliesslich von Männern, Konfirmierten oder Stellungspflichtigen, sog. Stäcklibuebe, vorgeführt. Heute sind vermehrt auch Jugendliche weiblichen Geschlechts unter den Masken anzutreffen.
Hombläser und Chläpperer sind neu wieder dabei. Sie blasen den Rhythmus des Heischeverses: Sit alter Zyt, me weiss es scho, sell dr Butz en Stutz becho. Ut re mi, ut re mi, gib is au öppis do dri !
Der Erlös aus dem Heischen geht zu je einem Drittel an die Jugendlichen, an die Brauchtumspflege und an einen guten Zweck.
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