Statuten

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Statuten - bb--- Geschichte und Brauchtum bbbb-- -- Jubiläen- bbb- -- Prattler Lied
 
In Kürze
     
Gründung : 27. August 1917  
Mitglieder : 1418   (Stand 1.1. 2010)  
Mitgliederbeitrag : mindestens Fr. 3.-- / Jahr  
Generalversammlung : jährlich im Frühjahr  
 
Aktivitäten generell
     
jährlich :
   
 

•  Fasnacht (seit 1966)

•  Kinderfasnacht (seit 1987)

•  Abend- und Morgenspaziergänge

•  Chlause-iilüte (seit 1983)

•  Flohmärtbeizli

•  Blumenpflege im Dorf

•  Bänkliunterhalt

•  Werbung

•  Weihnachtssingen auf dem Schmittiplatz

 
     
     
periodisch :
   
 

•  Vereinsreise (alle 2 - 3 Jahre)

•  Arbeitseinsätze im Dorf

•  Dorfrundgänge

•  Herausgabe des Ortsprospektes

 
     
     
   
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    I. Name und Sitz
   
Art. 1
Name und Sitz  

Unter dem Namen 'Verkehrs- und Verschönerungsverein Pratteln-Augst' nachstehend VVPA genannt, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Pratteln. Er ist politisch und konfessionell neutral.

 
 
 
     
   
Art. 2
Baselland Tourismus   Er ist Baselland Tourismus (ehemals Verkehrsverein Baselland als Ortssektion angeschlossen und unterstützt dessen Bestrebungen.
 
     
  II. Zweck
   
Art. 3
Zweck  

Der VVPA unterstützt :
- die Förderung und Pflege der Dorfgemeinschaft
- die Erhaltung des Ortskernes, historischer Bauten, bObjekte und Sammlungen
- die Pflege und Erhaltung des Brauchtums
- die Erhaltung von Naturschönheiten und nAussichtspunkten
- die Propagierung von Pflanzen- und Tierschutz
- die Wahrung und Förderung aller dem öffentlichen nVerkehr dienenden Interessen
- die Förderung des Blumenschmuckes in der Gemeinde

Im weiteren erstellt er an geeigneten Orten Ruhebänke und unterhält diese.

Diese Aufgaben sollen im Einvernehmen mit den Behörden, den Vereinen und der Oeffentlichkeit erfüllt werden.

 
 
 
 
 
 
 
 
 
     
   
III. Mitgliedschaft
   
Art. 4
Mitgliedschaft  

Mitglieder des Vereines können werden :
a) natürliche Personen
b) Vereine
c) Firmen

 
   
Art. 5
Aufnahme  

Die Aufnahme in den VVPA erfolgt durch den Vorstand aufgrund einer Beitrittserklärung.

 
     
   
Art. 6
Beitrag   Die Mitglieder verpflichten sich zur Zahlung eines jährlichen Beitrages von mindestens Fr. 3.--
 
     
   
Art. 7
Freimitglieder  

Verdiente Mitglieder können durch Vorstandsbeschluss von der Beitragspflicht entbunden werden.

 
     
   
Art. 8
Ehrenmitglieder  

Als Anerkennung von besonderen Leistungen kann die Generalversammlung, auf Antrag des Vorstandes, Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen.

 
     
   
Art. 9
Austritt   Der Austritt kann jeweils nur auf Ende eines Geschäfts-jahres und nach Erfüllung der Verpflichtungen erfolgen.
 
     
   
Art. 10
Streichung   Ist ein Mitglied ohne stichhaltigen Grund mit seinen Beitragsleistungen mehr als 2 Jahre im Rückstand, so kann es durch Vorstandsbeschluss von der Mitgliederliste gestrichen werden.
 
     
   
Art. 11
Ausschluss  

Mitglieder, deren Verhalten die Interessen und das Ansehen des VVPA beeinträchtigen, können vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Den Betroffenen steht das Rekursrecht an die Generalver-sammlung zu.

 
     
    IV. Finanzen
   
Art. 12
Einnahmen   Die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Finanzen beschafft sich der VVPA durch:

a) jährliche Beiträge der Mitglieder
b) Beiträge der Gemeinden
c) Erträgnisse aus Veranstaltungen
d) Geschenke, Legate und Spenden
 
 
 
     
   
Art. 13
Haftung  

Für die Verpflichtungen des VVPA haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

 
     
    V. Organe
   
Art. 14
Organe   Die Organe des VVPA sind :

a) Generalversammlung
b) Vorstand
c) Rechnungsrevisoren
 
     
   
Art. 15
Generalversammlung   Die ordentliche Generalversammlung findet jeweils im Frühjahr statt.
 
     
   
Art. 16
Geschäfte   In die Kompetenz der Generalversammlung fallen folgende Geschäfte :

a) Genehmigung des Protokolles der letzten General-
     versammlung
b) Genehmigung von Jahres-, Kassa- und Revisoren-
     bericht
c) Periodische Wahl des Vorstandes und der bbRechnungsrevisoren
d) Festlegen des Arbeitsprogrammes und des Budgets
e) Behandlung von Anträgen
f)  Ehrungen
g) Statutenrevisionen
 
     
   
Art. 17
Einladungen  

Die Einberufung der Generalversammlung hat mindestens 14 Tage vor dem festgesetzten Termin schriftlich zu erfolgen.

 
     
   
Art. 18
Anträge  

Anträge zu Handen der Generalversammlung sind mindestens 10 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich und ausführlich begründet dem Vorstand einzureichen.

 
     
   
Art. 19
Ausserordentliche Generalversammlung  

Ausserordentliche Generalversammlungen sind einzu-berufen, wenn die Geschäfte es erfordern oder wenn mindestens 1/20 der Mitglieder dies in begründeter Eingabe verlangen.

 
     
   
Art. 20
Wahlen/Abstimmungen  

Bei Wahlen und Abstimmungen gilt das einfache Mehr der Stimmenden, ausgenommen Abstimmungen gemäss Art. 37 und 38 hiernach. Alle Wahlen und Abstimmungen geschehen in der Regel offen, können aber auf Antrag auch geheim durchgeführt werden.

 
 
 
 
     
   
Art. 21
Vorstand  

Der Vorstand besteht aus 12 - 14 Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen : (alle Funktionen gelten für beide Geschlechter. Wegen der besseren Lesbarkeit wird nur die männliche Form benutzt)

- Präsident
- Vice-Präsident
- Sekretär
- Kassier
- Informationsbeauftragter
- Fähnrich (muss nicht zwingend dem Vorstand bangehören)
- Delegierte (IGOP, Gemeinde- und Bürgerrat, bFasnachtskomitee)
- 3 - 5 Beisitzer

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
     
   
Art. 22
Amtsdauer  

Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sämtliche Mitglieder sind nach Ablauf ihrer Amtsdauer wieder wählbar.

 
     
   
Art. 23
Aufgaben  

Die Aufgaben des Vorstandes im Besonderen sind :

- Die Einberufung der Generalversammlung und bVorbereitung der zu behandelnden Geschäfte
- Ausführung von Beschlüssen der Generalversammlung
- Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
- Führung und Erledigung der laufenden Geschäfte
- Bestellung allfälliger Kommissionen

 
     
   
Art. 24
Beitragsfreiheit   Die Mitglieder des Vorstandes sind während ihrer Amtszeit beitragsfrei.
 
     
   
Art. 25
Einberufung  

Der Vorstand versammelt sich so oft es die Geschäfte erfordern oder wenn mindestens 3 Mitglieder dies verlangen. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.

 
     
   
Art. 26
Unterschrift  

Für die Rechtsverbindlichkeiten des VVPA zeichnen zu zweien : Der Präsident, bei dessen Verhinderung der Vice-Präsident, zusammen mit dem Sekretär oder Kassier.

 
     
   
Art. 27
Präsident  

Der Präsident vertritt den Verein nach innen und aussen. Er leitet die Geschäfte und erstellt den Jahresbericht. Er besitzt nur Stimmrecht bei Stichentscheid.

 
     
   
Art. 28
Vice-Präsident  

Der Vice-Präsident übernimmt wenn nötig die Obliegenheiten des Präsidenten.

 
     
   
Art. 29
Sekretär  

Der Sekretär erstellt über alle Sitzungen des VVPA ein Protokoll, welches spätestens mit der Einladung zur nächsten Sitzung jedem Vorstandsmitglied zugestellt wird. Er erledigt die Korrespondenz, soweit dies nicht durch den Präsidenten besorgt wird.

 
     
   
Art. 30
Kassier   Der Kassier besorgt das Rechnungswesen. Er legt der ordentlichen Generalversammlung jährlich in übersichtlicher Darstellung den Abschluss vor. Er erstellt im Einvernehmen mit dem Vorstand das Budget und führt die Mitgliederkontrolle. Er hat sämtliche Rechnungen vor deren Bezahlung vom Präsidenten visieren zu lassen. Dem Kassier steht ein jährliches Ehrenhonorar von Fr. 200.- zu.
 
     
   
Art. 31
Fähnrich   De Fähnrich übernimmt die ihm vom Vorstand zugeteilten Repräsentationsaufgaben und ist für die Pflege und sachgemässe Unterbringung der Fahne verantwortlich. Er muss nicht zwingend dem Vorstand angehören.
 
     
   
Art. 32
Informationsbeauftragter  

Der Informationsbeauftragte stellt die Kontakte zu den Medien sicher und ist für die Publikationen unserer Veranstaltungen verantwortlich.

 
     
   
Art. 33
Delegierte   Die Delegierten der IGOP, des Gemeinderates, des Bürgerrates und des Fasnachtskomitees gehören von Amtes wegen dem Vorstand an. Sie stellen die Ver-bindungen zu ihren Gremien sicher. Sie können auch weitere Aufgaben übernehmen.
 
 
     
   
Art. 34
Beisitzer  

Die Beisitzer unterstützen durch ihre Mitberatung die übrigen Funktionäre. Insbesondere nehmen sie folgende Aufgaben wahr: Kinderfasnacht, Fasnachtsfeuer, Butzbetreuung. Personalunion ist möglich.

 
 
     
   
Art. 35
Rechnungsrevisioren   Die Rechnungsrevisoren - 2 Mitgliedern und 1 Ersatz - prüfen die Rechnungsführung und den Rechnungs-abschluss. Sie haben der Generalversammlung über ihre Tätigkeit und Feststellungen schriftlichen Bericht abzulegen. Alljährlich scheidet das amtsälteste Mitglied aus.
 
 
 
 
     
    VI. Schlussbestimmungen
   
Art. 36
Geschäftsjahr   Das Geschäftsjahr des VVPA entspricht dem Kalenderjahr
     
   
Art. 37
Statutenänderungen   Statutenänderungen können, unter ausführlicher schriftlicher Begründung, von jedem einzelnen Mitglied, wie auch vom Vorstand zu Handen der Generalversamm-lung beantragt werden. Ein diesbezüglicher Antrag ist spätestens bis zum 31. Dezember beim Vorstand einzu-reichen. Für die Annahme einer Statutenänderung ist eine 2/3 - Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
 
     
   
Art. 38
Auflösung  

Die Auflösung des VVPA kann nur durch eine speziell zu diesem Zwecke einberufenen Generalversammlung mit 2/3 - Mehrheit der anwesenden Stimmen beschlossen werden. Ist die Auflösung beschlossen, so geht das gesamte Vermögen des VVPA unter Beilage eines détaillierten Verzeichnisses an den Gemeinderat Pratteln zur Verwahrung bzw. Verwendung für Zwecke, wie sie in den vorliegenden Statuten verankert sind.

 
     
   
Art. 39
Genehmigung  

Vorstehende Statuten ersetzen diejenigen vom 22. April 1988 und wurden an der Generalversammlung vom
2. April 2004 genehmigt und mit sofortiger Wirkung in Kraft gesetzt.

 
     
Pratteln, 2. April 2004    
     

Im Namen der Generalversammlung des Verkehrs- und Verschönerungsvereines Pratteln-Augst (VVPA)

     
    Der Präsident: René Eichenberger
    Die Sekretärin : Vreni Dill
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Geschichte und Brauchtum

 
Linolschnitt von Karollus
(Linolschnitt von Karollus)
Der "Butz" ein uralter Prattler Heischezug
     
 
neuer Text ab 2010
 
 

 

Pratteln ist der einzige Ort in der Schweiz, an dem sich dieser uralte, wohl noch in die vorreformatorische Zeit zurückreichende Heische- bzw. Bettel-Zug dieser Art bis in unsere Zeit erhalten hat. Ueber die Herkunft dieses Brauches gibt es verschiedene Versionen. Die wichtigste Gestalt, die dem Zug auch den Namen gibt, ist der Butz.

 

Am Samstagmorgen vor der Fasnacht startet der 'Butz' aus einer Scheune im Rumpel zu einem Rundgang durch das Dorf.

 

Der mit Tannenbäumchen und bunten Stoffbändern geschmückte, vierrädrige Wagen wird von zwei „zweibeinigen Pferdchen “ gezogen, welche vom schwarz gekleideten Fuhrmann Peitschen schwingend dirigiert werden.

Im Wagen thront der dickbäuchige Butz , auch Bacchus genannt. Er hütet das mitgeführte Weinfass. Die Figur des Butz erinnert einerseits an die Gestalt aus einem Totenbrauch, anderseits an den römischen Weingott Bacchus. Darum erscheint er heute als Puppe in bäuerlicher Kleidung und man sieht ihm an, dass ihm der Prattler Rebensaft mundet!

Seine Begleiter, der Küfer mit Hammer und Stitze, der angriffige Tännlimaa , der geniesserische Schnägglimaa und der irreführende Chärtlimaa wirken nach dem Spruch:

Wie alt bekannt, so soll der 'Butz',
auch dieses Jahr haben einen Sprutz.
Drum sind die Leute sehr gebeten
nur einen guten Schluck zu geben.
Und wer keinen solchen hat,
der gibt halt einfach Rapp, Rapp, Rapp.

 

Zu den Figuren gehören auch der Tell im Hirtenhemd mit der obligaten Armbrust, sowie das Eierwybli . Dieses verwahrt die erbettelten Eier sicher in seinem an den Arm gehängten Korb.

Der skurrile Dr. Eisenbart mit seiner Bauchladen-Apotheke preist seine Wunderheilungen an:  

Ich bin der Doktor Eisenbart,

kurier die Leut' nach meiner Art.

Kann machen, dass die Lahmen sehn

und die Blinden wieder gehn.

 

Früher wurde der Butz ausschliesslich von Männern, Konfirmierten oder Stellungspflichtigen, sog. Stäcklibuebe, vorgeführt. Heute sind vermehrt auch Jugendliche weiblichen Geschlechts unter den Masken anzutreffen.

 

Hombläser und Chläpperer sind neu wieder dabei. Sie blasen den Rhythmus des Heischeverses:  

Sit alter Zyt, me weiss es scho,
sell dr Butz en Stutz becho.
Ut re mi, ut re mi,
gib is au öppis do dri !

 

Der Erlös aus dem Heischen geht zu je einem Drittel an die Jugendlichen, an die Brauchtumspflege und an einen guten Zweck.

 

 
 
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