Statuten des Verkehrs- und Verschönerungsverein Pratteln-Augst
Die nachfolgenden Statuten wurden an der Generalversammlung vom 2. April 2004 genehmigt (druckbare Version)
I. Name und Sitz
Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen 'Verkehrs- und Verschönerungsverein Pratteln-Augst', nachstehend VVPA genannt, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Pratteln. Er ist politisch und konfessionell neutral.
Art. 2 Baselland Tourismus
Er ist dem Verein Baselland Tourismus (ehemals Verkehrsverein Baselland) als Ortssektion angeschlossen und unterstützt dessen Bestrebungen.
II. Zweck
Art. 3 Zweck
Der VVPA unterstützt :
- die Förderung und Pflege der Dorfgemeinschaft
- die Erhaltung des Ortskerns, historischer Bauten, Objekte und Sammlungen
- die Pflege und Erhaltung des Brauchtums
- die Erhaltung von Naturschönheiten und Aussichtspunkten
- die Propagierung von Pflanzen- und Tierschutz
- die Wahrung und Förderung aller dem öffentlichen Verkehr dienenden Interessen
- die Förderung des Blumenschmuckes in der Gemeinde
Im weiteren erstellt er an geeigneten Orten Ruhebänke und unterhält diese. Diese Aufgaben sollen im Einvernehmen mit den Behörden, den Vereinen und der Oeffentlichkeit erfüllt werden.
III. Mitgliedschaft
Art. 4 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können werden :
a) natürliche Personen
b) Vereine
c) Firmen
Art. 5 Aufnahme
Die Aufnahme in den VVPA erfolgt durch den Vorstand aufgrund einer Beitrittserklärung.
Art. 6 Beitrag
Die Mitglieder verpflichten sich zur Zahlung eines jährlichen Beitrages von mindestens Fr. 3.-
Art. 7 Freimitglieder
Verdiente Mitglieder können durch Vorstandsbeschluss von der Beitragspflicht entbunden werden.
Art. 8 Ehrenmitglieder
Als Anerkennung von besonderen Leistungen kann die Generalversammlung, auf Antrag des Vorstandes Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen.
Art. 9 Austritt
Der Austritt kann jeweils nur auf Ende eines Geschäftsjahres und nach Erfüllung der Verpflichtungen erfolgen.
Art. 10 Streichung
Ist ein Mitglied ohne stichhaltigen Grund mit seinen Beitragsleistungen mehr als 2 Jahre im Rückstand, so kann es durch Vorstandsbeschluss von der Mitgliederliste gestrichen werden.
Art. 11 Ausschluss
Mitglieder, deren Verhalten die Interessen und das Ansehen des VVPA beeinträchtigen, können vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Den Betroffenen steht das Rekursrecht an die Generalversammlung zu.
IV. Finanzen
Art. 12 Einnahmen
Die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Finanzen beschafft sich der VVPA durch:
a) jährliche Beiträge der Mitglieder
b) Beiträge der Gemeinden
c) Erträge aus Veranstaltungen
d) Geschenke, Legate und Spenden
Art. 13 Haftung
Für die Verpflichtungen des VVPA haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
V. Organe
Art. 14 Organe
Die Organe des VVPA sind :
a) Generalversammlung
b) Vorstand
c) Rechnungsrevisoren
Art. 15 Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung findet jeweils im Frühjahr statt.Art. 16 Geschäfte
In die Kompetenz der Generalversammlung fallen folgende Geschäfte :
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
b) Genehmigung von Jahres-, Kassa- und Revisorenbericht
c) Periodische Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren
d) Festlegen des Arbeitsprogrammes und des Budgets
e) Behandlung von Anträgen
f) Ehrungen
g) Statutenrevisionen
Art. 17 Einladungen
Die Einberufung der Generalversammlung hat mindestens 14 Tage vor dem festgesetzten Termin schriftlich zu erfolgen.Art. 18 Anträge
Anträge zuhanden der Generalversammlung sind mindestens 10 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich und ausführlich begründet dem Vorstand einzureichen.Art. 19 Ausserordentliche Generalversammlung
Ausserordentliche Generalversammlungen sind einzuberufen, wenn die Geschäfte es erfordern oder wenn mindestens 1/20 der Mitglieder dies in begründeter Eingabe verlangen.Art. 20 Wahlen / Abstimmungen
Bei Wahlen und Abstimmungen gilt das einfache Mehr der Stimmenden, ausgenommen Abstimmungen gemäss Art. 37 und 38 hiernach. Alle Wahlen und Abstimmungen geschehen in der Regel offen, können aber auf Antrag auch geheim durchgeführt werden.Art. 21 Vorstand
Der Vorstand besteht aus 12 - 14 Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen : (alle Funktionen gelten für beide Geschlechter. Wegen der besseren Lesbarkeit wird nur die männliche Form benutzt)
- Präsident
- Vice-Präsident
- Sekretär
- Kassier
- Informationsbeauftragter
- Fähnrich (muss nicht zwingend dem Vorstand angehören)
- Delegierte (IGOP, Gemeinde- und Bürgerrat, Fasnachtskomitee)
- 3 - 5 Beisitzer
Art. 22 Amtsdauer
Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sämtliche Mitglieder sind nach Ablauf ihrer Amtsdauer wieder wählbar.Art. 23 Aufgaben
Die Aufgaben des Vorstandes im Besonderen sind :
a) Die Einberufung der Generalversammlung und Vorbereitung der zu behandelnden Geschäfte.
b) Ausführung von Beschlüssen der Generalversammlung
c) Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
d) Führung und Erledigung der laufenden Geschäfte.
e) Bestellung allfälliger Kommissionen