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Statuten des Verkehrs- und Verschönerungsverein Pratteln-Augst

Die nachfolgenden Statuten wurden an der Generalversammlung vom 2. April 2004 genehmigt (druckbare Version)

I.  Name und Sitz

Art. 1 Name und Sitz

Unter dem Namen 'Verkehrs- und Verschönerungsverein Pratteln-Augst', nachstehend VVPA genannt, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Pratteln. Er ist politisch und konfessionell neutral.

Art. 2 Baselland Tourismus

Er ist dem Verein Baselland Tourismus (ehemals Verkehrsverein Baselland) als Ortssektion angeschlossen und unterstützt dessen Bestrebungen.

II.  Zweck

Art. 3   Zweck

Der VVPA unterstützt :

-   die Förderung und Pflege der Dorfgemeinschaft
-   die Erhaltung des Ortskerns, historischer Bauten, Objekte und Sammlungen
-   die Pflege und Erhaltung des Brauchtums
-   die Erhaltung von Naturschönheiten und Aussichtspunkten
-   die Propagierung von Pflanzen- und Tierschutz
-   die Wahrung und Förderung aller dem öffentlichen Verkehr dienenden Interessen
-   die Förderung des Blumenschmuckes in der Gemeinde

Im weiteren erstellt er an geeigneten Orten Ruhebänke und unterhält diese. Diese Aufgaben sollen im Einvernehmen mit den Behörden, den Vereinen und der Oeffentlichkeit erfüllt werden.

III. Mitgliedschaft

Art. 4   Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können werden :

a)  natürliche Personen
b)  Vereine
c)  Firmen

Art. 5   Aufnahme

Die Aufnahme in den VVPA erfolgt durch den Vorstand aufgrund einer Beitrittserklärung.

Art. 6   Beitrag

Die Mitglieder verpflichten sich zur Zahlung eines jährlichen Beitrages von mindestens Fr. 3.-

Art. 7   Freimitglieder

Verdiente Mitglieder können durch Vorstandsbeschluss von der Beitragspflicht entbunden werden.

Art. 8   Ehrenmitglieder

Als Anerkennung von besonderen Leistungen kann die Generalversammlung, auf Antrag des Vorstandes Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen.

Art. 9   Austritt

Der Austritt kann jeweils nur auf Ende eines Geschäftsjahres und nach Erfüllung der Verpflichtungen erfolgen.

Art. 10   Streichung

Ist ein Mitglied ohne stichhaltigen Grund mit seinen Beitragsleistungen mehr als 2 Jahre im Rückstand, so kann es durch Vorstandsbeschluss von der Mitgliederliste gestrichen werden.

Art. 11   Ausschluss

Mitglieder, deren Verhalten die Interessen und das Ansehen des VVPA beeinträchtigen, können vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Den Betroffenen steht das Rekursrecht an die Generalversammlung zu.

IV. Finanzen

Art. 12   Einnahmen

Die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Finanzen beschafft sich der VVPA durch:

a)  jährliche Beiträge der Mitglieder
b)  Beiträge der Gemeinden
c)  Erträge aus Veranstaltungen
d)  Geschenke, Legate und Spenden

Art. 13   Haftung

Für die Verpflichtungen des VVPA haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

V. Organe

Art. 14   Organe

Die Organe des VVPA sind :

a)  Generalversammlung
b)  Vorstand
c)  Rechnungsrevisoren

Art. 15   Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung findet jeweils im Frühjahr statt.

Art. 16   Geschäfte

In die Kompetenz der Generalversammlung fallen folgende Geschäfte :

a)  Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
b)  Genehmigung von Jahres-, Kassa- und Revisorenbericht
c)  Periodische Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren
d)  Festlegen des Arbeitsprogrammes und des Budgets
e)  Behandlung von Anträgen
f)   Ehrungen
g)  Statutenrevisionen

Art. 17   Einladungen

Die Einberufung der Generalversammlung hat mindestens 14 Tage vor dem festgesetzten Termin schriftlich zu erfolgen.

Art. 18   Anträge

Anträge zuhanden der Generalversammlung sind mindestens 10 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich und ausführlich begründet dem Vorstand einzureichen.

Art. 19   Ausserordentliche Generalversammlung

Ausserordentliche Generalversammlungen sind einzuberufen, wenn die Geschäfte es erfordern oder wenn mindestens 1/20 der Mitglieder dies in begründeter Eingabe verlangen.

Art. 20   Wahlen / Abstimmungen

Bei Wahlen und Abstimmungen gilt das einfache Mehr der Stimmenden, ausgenommen Abstimmungen gemäss Art. 37 und 38 hiernach. Alle Wahlen und Abstimmungen geschehen in der Regel offen, können aber auf Antrag auch geheim durchgeführt werden.

Art. 21   Vorstand

Der Vorstand besteht aus 12 - 14 Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen : (alle Funktionen gelten für beide Geschlechter. Wegen der besseren Lesbarkeit wird nur die männliche Form benutzt)

-   Präsident
-   Vice-Präsident
-   Sekretär
-   Kassier
-   Informationsbeauftragter
-   Fähnrich  (muss nicht zwingend dem Vorstand angehören)
-   Delegierte (IGOP, Gemeinde- und Bürgerrat, Fasnachtskomitee)
-   3 - 5 Beisitzer

Art. 22   Amtsdauer

Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sämtliche Mitglieder sind nach Ablauf ihrer Amtsdauer wieder wählbar.

Art. 23   Aufgaben

Die Aufgaben des Vorstandes im Besonderen sind :

a)  Die Einberufung der Generalversammlung und Vorbereitung der zu behandelnden Geschäfte.
b)  Ausführung von Beschlüssen der Generalversammlung
c)  Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
d)  Führung und Erledigung der laufenden Geschäfte.
e)  Bestellung allfälliger Kommissionen

Art. 24   Beitragsfreiheit

Die Mitglieder des Vorstandes sind während ihrer Amtszeit beitragsfrei.

Art. 25   Einberufung

Der Vorstand versammelt sich so oft es die Geschäfte erfordern oder wenn mindestens 3 Mitglieder dies verlangen. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.

Art. 26   Unterschrift

Für die Rechtsverbindlichkeiten des VVPA zeichnen zu zweien : Der Präsident, bei dessen Verhinderung der Vice-Präsident, zusammen mit dem Sekretär oder Kassier.

Art. 27   Präsident

Der Präsident vertritt den Verein nach innen und aussen. Er leitet die Geschäfte und erstellt den Jahresbericht. Er besitzt nur Stimmrecht bei Stichentscheid.

Art. 28   Vice-Präsident

Der Vice-Präsident übernimmt wenn nötig die Obliegenheiten des Präsidenten.

Art. 29   Sekretär

Der Sekretär erstellt über alle Sitzungen des VVPA ein Protokoll, welches spätestens mit der Einladung zur nächsten Sitzung jedem Vorstandsmitglied zugestellt wird. Er erledigt die Korrespondenz, soweit dies nicht durch den Präsidenten besorgt wird.

Art. 30   Kassier

Der Kassier besorgt das Rechnungswesen. Er legt der ordentlichen Generalversammlung jährlich in übersichtlicher Darstellung den Abschluss vor. Er erstellt im Einvernehmen mit dem Vorstand das Budget und führt die Mitgliederkontrolle. Er hat sämtliche Rechnungen vor deren Bezahlung vom Präsidenten visieren zu lassen. Dem Kassier steht ein jährliches Ehrenhonorar von Fr  200.- zu.

Art. 31   Fähnrich

Der Fähnrich übernimmt die ihm vom Vorstand zugeteilten Repräsentationsaufgaben und ist für die Pflege sowie sachgemässe Unterbringung der Fahne verantwortlich. Er muss nicht zwingend dem Vorstand angehören.

Art. 32   Informationsbeauftragter

Der Informationsbeauftragte stellt die Kontakte zu den Medien sicher und ist für die Publikationen unserer Veranstaltungen verantwortlich.

Art. 33   Delegierte

Die Delegierten der IGOP, des Gemeinderates, des Bürgerrates und des Fasnachtskomitees gehören von Amtes wegen dem Vorstand an. Sie stellen die Verbindungen zu ihren Gremien sicher. Sie können auch weitere Aufgaben übernehmen.

Art. 34   Beisitzer

Die Beisitzer unterstützen durch ihre Mitberatung die übrigen Funktionäre. Insbesondere nehmen sie folgende Aufgaben wahr : Kinderfasnacht, Fasnachtsfeuer, Butzbetreuung. Personalunion ist möglich.

Art. 35   Rechnungsrevisoren

Die Rechnungsrevisoren - bestehend aus 2 Mitgliedern und 1 Ersatz - prüfen die Rechnungsführung und den Rechnungsabschluss. Sie haben der Generalversammlung über ihre Tätigkeit und Feststellungen schriftlichen Bericht abzulegen. Alljährlich scheidet das amtsälteste Mitglied aus.

VI. Schlussbestimmungen

Art. 36   Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des VVPA entspricht dem Kalenderjahr

Art. 37   Statutenänderungen

Statutenänderungen können, unter ausführlicher schriftlicher Begründung, von jedem einzelnen Mitglied, wie auch vom Vorstand zuhanden der Generalversammlung beantragt werden. Ein diesbezüglicher Antrag ist spätestens bis zum 31. Dezember beim Vorstand einzureichen. Für die Annahme einer Statutenänderung ist eine 2/3 - Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Art. 38   Auflösung

Die Auflösung des VVPA kann nur durch eine speziell zu diesem Zwecke einberufenen Generalversammlung mit 2/3 - Mehrheit der anwesenden Stimmen beschlossen werden. Ist die Auflösung beschlossen, so geht das gesamte Vermögen des VVPA unter Beilage eines detaillierten Verzeichnisses an den Gemeinderat Pratteln zur Verwahrung bzw. Verwendung für Zwecke, wie sie in den vorliegenden Statuten verankert sind.

Art. 39   Genehmigung

Vorstehende Statuten ersetzen diejenigen vom 22. April 1988 und wurden an der Generalversammlung vom 2. April 2004 genehmigt und mit sofortiger Wirkung in Kraft gesetzt.
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